Ich habe hier einen nützlichen Artikel auf den Seiten der AOK gefunden. Es geht hierbei um die Frage wie man sich Verhalten muss, wenn das eigene Kind erkrankt ist.
Dabei vor allem um die Frage, ob der §616 des BGB Anwendung findet oder der §45 des SGB V. Kurzum gibt es eine Reihenfolge oder wie funktioniert das eigentlich ?
Zunächst ist wichtig zu wissen, dass es einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gibt, dieser beträgt 10 Tage je Kind, max. 25 Tage im Jahr.
In dieser Zeit übernimmt die Krankenkasse die Entlohnung. Für den Arbeitgeber entstehen keine Kosten.
Wichtig auch, die Tage stehen beiden Elternteilen zu. Es gibt nun besondere Konstellationen, wo es sinnvoll sein kann, dass ein Elternteil die Tage des anderen übernimmt. Das ist aber keine gesetzliche Verpflichtung- sondern lediglich eine Kann – Bestimmung.
Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Elternteil aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei dem anderen Elternteil mitversichert ist. Hier ist wichtig zu wissen, dass ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, aber kein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der Krankenkasse besteht. Hier könnte man wiederum auf den §616 BGB verweisen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Wichtig hier … die verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit … ist nicht gesetzlich festgelegt, man spricht von 5 Tagen.
Es gibt aber durchaus Fälle, in denen der §616 BGB explizit im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird, es kann auch sein, dass ein Tarifvertrag Vorrang genießt.
In jedem Fall war ich mir zunächst nicht klar darüber, ob ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber meinem Arbeitgeber – aus dem §616 BGB ableiten kann oder nicht.
Der richtige Weg ist es den Anspruch gegen die Krankenkasse zu richten.
Hat man die 10 Tage aufgebraucht, was ja durchaus vorkommen kann und man steht in der Konstellation – Partner geringfügig beschäftigt, könnte dieser den Freistellungsanspruch gegenüber seinem AG geltend machen, stände aber ohne Entlohnung da.
Es ist völlig klar, dass nicht jeder Arbeitgeber in Begeisterung verfallen würde, aber wenn eine Versorgung der Kinder nicht möglich wäre, könnte man auch versuchen die Tage des Partners auf sich selbst übertragen zu lassen. – Der AG wird das vorschnell ablehnen, aber wenn §616 Anwendung fände – hier ist keine Einschränkung analog TV-L §29(1) e) bb) genannt, könnte es passieren, dass man sich um die Kosten (Lohnfortzahlung) streiten würde.
Denn eigentlich handelt es sich ja für den Arbeitgeber lediglich um eine unentgeltliche Freistellung, die ja ansonsten auch separat beantragt werden könnte – die aber für den Arbeitnehmer den Nachteil hätte, dass er vollkommen ohne Einnahmen dastehen würde.
Ich sage es einfach mal so, wenn das Kind versorgt werden muss, dann ist die Frage der Bezahlung zunächst sekundär. Sich als Arbeitgeber stur zu stellen, weil man Mißbrauchsmöglichkeiten vorbeugen möchte ist vlt. irgendwo nachvollziehbar, aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers ist das schwierig dafür Verständnis zu entwickeln.
Artikel auf den AOK Seiten vom 01.01.2017
Wenn Mama oder Papa zuhause bleiben muss
Kinderpflegekrankengeld
Ist ihr Kind krank und muss gepflegt werden, unterstützt die AOK berufstätige Eltern mit dem Kinderpflege-Krankengeld, um den Verdienstausfall auszugleichen.
Die Pflege eines erkrankten Kindes ist ein triftiger Grund für den Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Arbeitsrechtlich gilt sein Fehlen als unverschuldet. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter in diesen Fällen von der Arbeit freistellen und ggf. sogar das Entgelt weiter zahlen. Der Arbeitnehmer wird für die Zeit freigestellt, für die ein Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse besteht.
Übrigens: Den Freistellungsanspruch haben auch Arbeitnehmer, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld haben sie dagegen nicht.
Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten:
Versicherte Arbeitnehmer belegen ihren Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung. Sie erklären zusätzlich, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die die Pflege des Kindes übernehmen kann. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung kann durch eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, bekommen auf eigene Kosten eine formlose ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber. Meistens verwendet der Arzt dafür allerdings den mit den Krankenkassen vereinbarten Vordruck.
Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze.
Das Kinderpflege-Krankengeld kann in jedem Kalenderjahr für maximal zehn Arbeitstage beansprucht werden. Leben mehrere Kinder in der Familie, wird für längstens 25 Arbeitstage gezahlt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch.
Neben dem Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld kann auch ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestehen.
Für schwerstkranke Kinder mit einer begrenzten Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.
Übrigens: Wenn das Kind einen Arbeitsunfall erlitten hat (zum Beispiel ein Unfall auf dem Weg zur Kita oder zur Schule), dann zahlt die AOK im Auftrag der Unfallversicherung ein Verletztengeld.
Berechnung des Kinderpflege-Krankengelds
Das Krankengeld wird nach dem während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet (ähnlich wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, soweit davon Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Hinweis: Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder wird davon abweichend berechnet.
Bescheinigung des Entgelts durch den Arbeitgeber
Bisher ist das Arbeitsentgelt außerhalb des maschinellen Meldeverfahrens schriftlich zu melden. Ab 1. Januar 2016 ermöglicht der Datenbaustein DBFR die maschinelle Meldung.
Bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, soweit sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind (vgl. § 616 Satz 1 BGB). Als verhältnismäßig nicht erheblich ist ein Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen anzusehen.
Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Der Anspruch kann vertraglich (z. B. durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag) ausgeschlossen werden. Eine tarifvertragliche Regelung über eine bezahlte Freistellung verdrängt die Ansprüche aus § 616 Satz 1 BGB.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können alternativ zur ausgeschlossenen Entgeltfortzahlung einen Zuschuss zum Krankengeld vereinbaren. Dieser ist für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn er zusammen mit dem Krankengeld das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich überschreitet.
Auszubildende haben bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG). Dieser Anspruch ist vorrangig vor dem Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB und vertraglich nicht ausschließbar (vgl. § 25 BBiG).
Versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit, in der ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Das gilt auch für die Pflege schwerstkranker Kinder (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Eine unberechtigte Freistellung kann mit einem späteren Freistellungsanspruch verrechnet werden (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Stand: 27.03.2021
Quelle: AOK –
Kinderpflege-Krankengeld/